Die treibende Kraft der Energiewende
Die Installation und der Betrieb von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) wird durch höhere Einspeisetarife, flexiblere Vorschriften für die Nutzung des erzeugten Stroms und in einigen Fällen vereinfachte Netzanschlussverfahren attraktiver. Diese Änderungen machen es für Privatpersonen und Unternehmen attraktiver, in PV-Anlagen zu investieren.
Am 8. Juli 2022 stimmte der Bundesrat dem "Osterpaket" zu, einem bedeutenden Paket von Änderungen am Erneuerbare-Energien-Gesetz. Die Änderungen wurden von den Parlamentariern heftig diskutiert, und der zuständige Bundestagsausschuss nahm kurz vor der Abstimmung im Bundestag zusätzliche Änderungen an dem Entwurf vor. Ein wesentlicher Aspekt des Osterpakets ist die Vereinfachung des Netzanschlussverfahrens für Kleinanlagen. Nach geltendem Recht müssen die Netzbetreiber den Anschlussinteressenten innerhalb von acht Wochen nach Eingang eines vollständigen Antrags einen Zeitplan, eine Liste der notwendigen Informationen, einen Kostenvoranschlag und Informationen über die erforderliche Messeinrichtung zur Verfügung stellen. Es gab Fälle von Uneinigkeit darüber, ob der Netzbetreiber bei dem eigentlichen Anschluss anwesend sein muss. Das Osterpaket zielt darauf ab, diese Fragen zu klären und zu vereinfachen.
Durch eine Änderung des § 8 Abs. 6 Nr. 3 EEG ist der Netzbetreiber nunmehr verpflichtet, bei Anlagen mit einer Leistung bis zu 30 kWp, die an ein Grundstück mit bestehendem Netzanschluss angeschlossen werden, dem Anschlusswerber mitzuteilen, ob die Anwesenheit des Netzbetreibers während des Anschlussverfahrens erforderlich ist oder nicht. Ist die Anwesenheit des Netzbetreibers ausnahmsweise erforderlich, muss der Betreiber dies begründen. Erteilt der Netzbetreiber diese Auskunft nicht rechtzeitig, können diese Anlagen auch ohne Anwesenheit des Netzbetreibers nach den einschlägigen Vorschriften angeschlossen werden.
Ab dem 1. Januar 2025 müssen Netzbetreiber bundesweit einheitliche Informationen für die Bearbeitung von Netzanschlussanträgen für Anlagen bis 30 kWp am Hausanschluss zur Verfügung stellen.
Die Wirkleistungsbegrenzung für sehr kleine Anlagen wird abgeschafft
Das Erfordernis der Wirkleistungsbegrenzung für sehr kleine Anlagen wurde abgeschafft. Bisher hatten Photovoltaik anlagen (PV) mit einer Leistung von bis zu 25 kWp die Möglichkeit, eine Fernsteuerungseinrichtung zu installieren oder die Wirkleistung auf 70 % der installierten Leistung zu begrenzen. Für Anlagen mit einer Anschlussleistung bis 25 kWp, die nach Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen werden, gilt diese Regelung nicht mehr, so dass für diese Anlagen weder eine Fernsteuerungseinrichtung noch eine Wirkleistungsbegrenzung erforderlich ist. Wird jedoch ein intelligentes Messsystem installiert, muss die Anlage weiterhin fernsteuerbar sein.